Reitclub-Landsberg

St. Leonhard e.V.

Satzung

Geändert zur Jahreshauptversammlung am 30.11.2013


§ 1
I. Der Verein führt den Namen Reitclub Landsberg "St. Leonhard" e.V.
II. Er hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.
 
§ 2
I. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports und insbesondere die Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen für die Reitausbildung und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen. Insbesondere zu fördern sind Kinder und Jugendliche.
II. Zur Erreichung des Vereinszweckes und um sicherzustellen, dass auch Vereinsmitgliedern ohne eigenem Pferd die Möglichkeit zur Ausübung des Reitsports gegeben ist, soll der Stall zu ca. 45% des Gesamtpferdebestandes mit Pferden belegt sein, die ausschließlich dem Vereinsschulbetrieb zur Verfügung stehen. Anzustreben sind 50%.
III. Zur Erreichung des Vereinszweckes ist die Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessport-Verband anzustreben.
IV. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Sinne einer Ausdehnung der Förderung und Unterstützung auf andere Sportarten erfolgen.
V. Die Mitglieder verpflichten sich, die ihnen anvertrauten Pferde - auch außerhalb von Turnieren - nach den Grundsätzen des Tierschutzes zu halten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen;
b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
 
§ 3
I. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Kenntnisse im Reiten hat oder alsbald nach ihrer Aufnahme Reitunterricht nimmt.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.III. Zur Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied oder zur Änderung des Mitgliedsstatus ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
IV. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.
V. Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden. Die Ausschließung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen bzw. die sportlichen Regeln verstoßen hat. Der Ausschließungsbeschluss muss vom Vorstand einstimmig gefasst werden. Er kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden.
§ 4
I. Jedes Mitglied hat jährlich im voraus den Mitgliedsbeitrag zu leisten. Von Neumitgliedern wird bei Eintritt in den Verein zusätzlich eine Aufnahmegebühr gefordert.
II. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus einen Arbeitsdienst zu leisten. Ersatzweise kann dieser durch Geldleistung abgegolten werden.
III. Die Mitgliederversammlung kann sämtliche in § 4, Absatz I und II, genannten Gebühren und Leistungen mit Wirkung für die Zukunft neu festsetzen.
 
§ 5
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§ 6
I. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, einem Kassier, dem Schriftführer, einem Jugendwart und einem Technischen Leiter.
II. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten gerichtlich und außergerichtlich jeder den Verein alleine. Nur im Innenverhältnis soll gelten: der 2. Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
III. Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Benennung von aktiven Mitgliedern zu sportlichen Veranstaltungen und ihre Unterstützung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
IV. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses über die Ausschließung eines Mitglieds mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
§ 7
I. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% aller Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen.
II. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
a) die Wahl des Vorstands. Sie erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Bei Tod, Niederlegung des Amtes oder Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands ist eine Neuwahl erforderlich.
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
c) die Beschlussfassung über eine Neufestsetzung der Aufnahmegebühr und der Monatsbeiträge.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
III. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden sind. Diese Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Alle Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, werden per Post eingeladen.
IV. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Nur zu Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Erschienenen notwendig.
V. Das Wahlalter der Mitglieder wird auf 16 Jahre festgelegt.
 
§ 8
Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 9
Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins erfolgt unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins.

Ab 1.1.2009 gelten folgende Jahresbeiträge:
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre:             46 €
Erwachsene aktiv:                                               76 €
Erwachsene passiv:                                            76 €
 
Aufnahmegebührbei Eintritt in den Verein:       15 €
 
Helferdienstfür aktive Mitglieder:
Kinder und Jugendliche ab 10 Jahre:                 10 Stunden / Jahr
Erwachsene aktiv:                                              20 Stunden / Jahr

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